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§ 20 HPSV-HAUP

Fassungen
ab 13.09.2019 — BGBl. II Nr. 276/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute13.09.2019 BGBl. II Nr. 276/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

13.09.2019BGBl. II Nr. 276/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPSV-HAUP

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Ziel der Evaluierung einzelner Organisationseinheiten ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der jeweils zu evaluierenden Organisationseinheit. Die Evaluierung erfolgt hochschulintern in regelmäßigen Abständen auf Veranlassung des Rektorats.
  2. Absatz 2,Die betroffene Organisationseinheit hat unter Miteinbeziehung der Ergebnisse der Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden gemäß Paragraph 19, eine Darstellung über den gegenwärtigen Stand und die Entwicklung von Lehr- und Forschungstätigkeit, Organisation, Verwaltung und Planung samt einer Analyse der Stärken und Schwächen der Organisationseinheit zu verfassen und dem Rektorat vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat aufgrund der Evaluierung mit der betroffenen Organisationseinheit eine schriftliche Vereinbarung von Maßnahmen mit einer zeitlichen Planung zu erarbeiten. Nach einer für die Umsetzung der Maßnahmen angemessenen Zeit hat die Einheit dem Rektorat über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten. Das Rektorat hat den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Ergebnisse der Evaluierung und die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu informieren.

Schlagworte

Qualitätsverbesserung, Agrarpädagogik, Lehrtätigkeit

Im RIS seit

13.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40217385