Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Ziel der Evaluierung einzelner Organisationseinheiten ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der jeweils zu evaluierenden Organisationseinheit. Die Evaluierung erfolgt hochschulintern in regelmäßigen Abständen auf Veranlassung des Rektorats.
(2)Absatz 2,Die betroffene Organisationseinheit hat unter Miteinbeziehung der Ergebnisse der Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden gemäß § 19 eine Darstellung über den gegenwärtigen Stand und die Entwicklung von Lehr- und Forschungstätigkeit, Organisation, Verwaltung und Planung samt einer Analyse der Stärken und Schwächen der Organisationseinheit zu verfassen und dem Rektorat vorzulegen.Die betroffene Organisationseinheit hat unter Miteinbeziehung der Ergebnisse der Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden gemäß Paragraph 19, eine Darstellung über den gegenwärtigen Stand und die Entwicklung von Lehr- und Forschungstätigkeit, Organisation, Verwaltung und Planung samt einer Analyse der Stärken und Schwächen der Organisationseinheit zu verfassen und dem Rektorat vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat aufgrund der Evaluierung mit der betroffenen Organisationseinheit eine schriftliche Vereinbarung von Maßnahmen mit einer zeitlichen Planung zu erarbeiten. Nach einer für die Umsetzung der Maßnahmen angemessenen Zeit hat die Einheit dem Rektorat über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten. Das Rektorat hat den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Ergebnisse der Evaluierung und die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu informieren.
Schlagworte
Qualitätsverbesserung, Agrarpädagogik, Lehrtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Dokumentnummer
NOR40217385