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§ 6 HPSV-HAUP

Fassungen
ab 01.10.2007 — BGBl. II Nr. 46/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.10.2007 BGBl. II Nr. 46/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 46/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPSV-HAUP

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Indikatoren, Umsetzungsdatum und Meilensteine

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Indikatoren sind nachvollziehbar zu beschreiben. Sie haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels zu beziehen und müssen innerhalb dieses Zeitraums überprüf- und auswertbar sein, um so den Zielerreichungsgrad ermitteln zu können. Die Indikatoren haben der Komplexität des jeweiligen Ziels zu entsprechen. Bei umfangreichen und komplexen Zielen kann mehr als ein Indikator erforderlich sein.
  2. Absatz 2,Das Umsetzungsdatum hat den Abschluss der Durchführung eines Vorhabens eindeutig und nachvollziehbar zu beschreiben.
  3. Absatz 3,Meilensteine sind definierte Punkte, anhand deren der Abschluss einer Einzelaktivität im Rahmen eines Vorhabens eindeutig festmachbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40086622