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Art. 1

Fassungen
02.03.2007 bis 02.07.2008 — BGBl. II Nr. 49/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 102.03.200702.07.2008 BGBl. II Nr. 49/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entschließung des Bundespräsidenten - Übertragung der sachl. Leitung

an eine eigene Bundesministerin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.03.2007BGBl. II Nr. 49/2007

Außerkrafttretensdatum

02.07.2008

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2008,.

Text

Aufgrund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Doris BURES die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. Absatz eins,Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.

Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt. Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.

Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

  1. Absatz 2,Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren

und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen.

Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich

Bediensteten.

Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich

Bediensteten.

Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.

Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission sowie der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission. Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes.

  1. Absatz 3,Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien.

  1. Absatz 4,Die Absatz eins -, 3, gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
  2. Absatz 5,Die Absatz eins -, 3, gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

Schlagworte

Frauenpolitik, Ausbildung, Personalinformationswesen

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008

Gesetzesnummer

20005259

Dokumentnummer

NOR40086648