Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2007 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 20/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2011,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Beachte
Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.
Text
Artikel 12
Die Änderung des Abkommens tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Die Gültigkeitsdauer des geänderten Abkommens endet mit 28-07-2011.
Alle sonstigen Bestimmungen des ursprünglichen Abkommens, die hiermit nicht ausdrücklich geändert wurden, werden entsprechend verlängert, bleiben für die in Absatz 1 genannte Gültigkeitsdauer unverändert in voller Rechtskraft und Rechtswirkung und bilden zusammen mit den hiermit geänderten Bestimmungen das geänderte Abkommen.
Geschehen in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR40127266