Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2007,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Beachte
Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.
Text
Artikel 7
Das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den österreichischen Hilfskrediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes im Bezug auf Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR40086686