Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2007,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Beachte
Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.
Text
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt überprüfen, sich auf eine Liste von Projekten einigen, welche unter diesem Abkommen finanziert werden sollen, und sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten einigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR40086688