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§ 4 ZementV 2007

Fassungen
ab 01.04.2007 — BGBl. II Nr. 60/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.04.2007 BGBl. II Nr. 60/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2007BGBl. II Nr. 60/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZementV 2007

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

Die im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Ofenanlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten, sie dürfen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Korrekturstoffe überschritten werden, soweit diese Überschreitungen unumgänglich sind. Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen (wie die Verwendung von kontinuierlich registrierenden Messgeräten oder Zählwerken für die Zeitdauer der Benutzung von Hilfskaminen) schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

Schlagworte

Volllast

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20005272

Dokumentnummer

NOR40086760