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§ 8 ZementV 2007

Fassungen
ab 30.01.2010 — BGBl. II Nr. 38/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute30.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 38/2010
§ 801.04.200729.01.2010 BGBl. II Nr. 60/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.01.2010BGBl. II Nr. 38/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZementV 2007

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Messbericht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 7, einschließlich der einmaligen Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins sind in einem Messbericht gemäß der ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, festzuhalten, welcher jedenfalls
    1. Ziffer eins
      bei Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes und die gemäß Paragraph 4, zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen,
    2. Ziffer 2
      bei Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Korrekturstoffen) und
    3. Ziffer 3
      bei Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Wartungszustand der Tuchfilter)
      zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Der Messbericht ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3,Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 7, Absatz eins, durchgeführten Messungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 (Einzelmessungen) zu enthalten.

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20005272

Dokumentnummer

NOR40115447