Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.03.2007 — BGBl. II Nr. 64/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.03.2007 BGBl. II Nr. 64/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 64/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Projektarbeit

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrgangsteilnehmer haben neben der laufenden Ausbildung eine schriftliche Abschlussarbeit (Projektarbeit) zu verfassen, welche vor dem Dienstprüfungssenat präsentiert werden muss (Fachgespräch nach Paragraph 12, Absatz 5,).
  2. Absatz 2,Das Thema der Projektarbeit ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu wählen.
  3. Absatz 3,Die Projektarbeit muss einen unmittelbaren inhaltlichen und fachlichen Bezug zu den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsgegenständen aufweisen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Auswahl und Begutachtung der Projektarbeit dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungssenats oder einem dafür geeigneten Mitglied des Prüfungssenats übertragen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20005274

Dokumentnummer

NOR40086795