Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.2015 bis 31.10.2026 — BGBl. II Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.07.201531.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 164/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2026
§ 1201.03.200730.06.2015 BGBl. II Nr. 64/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst für die Verwendungsgruppe E 1 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten sind vom Bundesministerium für Justiz von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind
    1. Ziffer eins
      der positive Abschluss der theoretischen und praktischen Teile des Grundausbildungslehrgangs für die Verwendungsgruppe E 1 sowie
    2. Ziffer 2
      das auf Grund der vorausschauenden Planung erwartete Vorliegen der stellenplan-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden.
  4. Absatz 4,Für die schriftliche Prüfung (Dauer bis zu vier Stunden) sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats vorzugsweise Themen aus den Fächergruppen „Recht und Kriminologie“ oder „Fachlichkeit und Sicherheit im Strafvollzug“ auszuwählen. Der Vorsitzende des Prüfungssenats kann die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeit einem dafür geeigneten Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats übertragen.
  5. Absatz 5,Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Prüfung). Die Ablegung von Teilprüfungen ist nicht vorgesehen (mündliche Gesamtprüfung). Der mündliche Prüfungsteil ist nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:
    1. Ziffer eins
      Die Lehrgangsteilnehmer haben ihre jeweilige Projektarbeit (Paragraph 11,) vor dem Dienstprüfungssenat zu präsentieren (Fachgespräch);
    2. Ziffer 2
      der Gegenstand der Projektarbeit bildet – neben den Inhalten der schriftlichen Prüfung – eine der Grundlagen für die mündliche Dienstprüfung;
    3. Ziffer 3
      es erfolgt die prüfungssituative Auseinandersetzung mit der Projektarbeit und mit der schriftlichen Prüfungsarbeit, wobei sowohl angrenzende Themenbereiche als auch die Prüfungsgegenstände der mündlichen Dienstprüfung (Anlage 2) zu berücksichtigen sind.
  6. Absatz 6,Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20005274

Dokumentnummer

NOR40171636