Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.2007 bis 31.10.2026 — BGBl. II Nr. 64/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.200731.10.2026 BGBl. II Nr. 64/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 64/2007

Außerkrafttretensdatum

31.10.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, die Bediensteten mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort vertraut zu machen und die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
    2. Ziffer 2
      der Lehrstoff ist dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln;
    3. Ziffer 3
      der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung;
    5. Ziffer 5
      die am Lehrgang Teilnehmenden sind zu Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
    6. Ziffer 6
      bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-learning), sinnvoll zu nutzen;
    7. Ziffer 7
      auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Erwachsenenpädagogik ist Bedacht zu nehmen;
    8. Ziffer 8
      Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Evaluierung.
  3. Absatz 3,Die vorliegende Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
  4. Absatz 4,Die Entwicklung der Mitarbeiter soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

Schlagworte

Lehrmethode, Fachwissen, Methodenwissen

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20005274

Dokumentnummer

NOR40086787