Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Veröffentlichung
§ 12.Paragraph 12,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 10 Abs. 3 in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie gleichzeitig der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Evaluierung der Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie gleichzeitig der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Evaluierung der Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten.
Schlagworte
Begriffserläuterung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Dokumentnummer
NOR40086817