Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 99/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
Arbeitsgemeinschaften im Sinne eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem Unternehmen obliegt,
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurden. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen,
Betriebe im Sinne von § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, undBetriebe im Sinne von Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, und
Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002Vereine gemäß Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, die zum Stichtag 31. Oktober schwerpunktmäßig eine Tätigkeit gemäß Abteilung 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse „www.statistik.at“ veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, die zum Stichtag 31. Oktober schwerpunktmäßig eine Tätigkeit gemäß Abteilung 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse „www.statistik.at“ veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.
(2)Absatz 2,Statistische Einheiten sind weiters die unselbständig Beschäftigten bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1.Statistische Einheiten sind weiters die unselbständig Beschäftigten bei den statistischen Einheiten gemäß Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Dokumentnummer
NOR40127744