Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinproduktebetreiberverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Weiteres Bereitstellen auf dem Markt
§ 11.Paragraph 11,
Die Betreiberin/der Betreiber sowie jede natürliche oder juristische Person, die Medizinprodukte außerhalb einer Gesundheitseinrichtung oder sonstigen Einrichtung weiter auf dem Markt bereitstellt, hat im Fall des kontinuierlichen oder wiederholten weiteren Bereitstellens auf dem Markt eines bestimmten Medizinproduktes die fortlaufende Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 3 bis 9 sicherzustellen. Die Betreiberin/der Betreiber sowie jede natürliche oder juristische Person, die Medizinprodukte außerhalb einer Gesundheitseinrichtung oder sonstigen Einrichtung weiter auf dem Markt bereitstellt, hat im Fall des kontinuierlichen oder wiederholten weiteren Bereitstellens auf dem Markt eines bestimmten Medizinproduktes die fortlaufende Erfüllung der Anforderungen gemäß den Paragraphen 3 bis 9 sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280585