Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.03.2007 bis 30.11.2007 — BGBl. II Nr. 72/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 224.03.200730.11.2007 BGBl. II Nr. 72/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und

Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.03.2007BGBl. II Nr. 72/2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2007

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2, (1) Im Rahmen der genannten und der mit Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. römisch zwei Nr. 17 und 35 aus 2007, bereits zugeteilten Kontingente dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG beschäftigt waren, dürfen die Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten verlängert werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2007 enden.

  1. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Gesetzesnummer

20005284

Dokumentnummer

NOR40086880