Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und
Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 72/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten und der mit Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 17 und 35/2007 bereits zugeteilten Kontingente dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AuslBG beschäftigt waren, dürfen die Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten verlängert werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2007 enden.Paragraph 2, (1) Im Rahmen der genannten und der mit Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. römisch zwei Nr. 17 und 35 aus 2007, bereits zugeteilten Kontingente dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG beschäftigt waren, dürfen die Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten verlängert werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2007 enden.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Dokumentnummer
NOR40086880