Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER UND RENTEN
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Pensionen und Renten und andere ähnliche Vergütungen, die von der Regierung eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften im Rahmen des Sozialversicherungssystems dieses Staates gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
NOR40086899