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Art. 12

Fassungen
ab 18.03.2007 — BGBl. III Nr. 34/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute18.03.2007 BGBl. III Nr. 34/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

18.03.2007BGBl. III Nr. 34/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 12 – Förderung der internationalen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre zweiseitige, regionale und internationale Zusammenarbeit zu verstärken, um Voraussetzungen zu schaffen, die der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen dienen, wobei sie die in den Artikeln 8 und 17 bezeichneten Situationen besonders berücksichtigen; insbesondere verfolgen sie die Absicht,

  1. Litera a
    den Dialog zwischen den Vertragsparteien über die Kulturpolitik zu erleichtern;
  2. Litera b
    die Planungs- und Managementkapazitäten in Kultureinrichtungen des öffentlichen Sektors durch fachliche und internationale Kulturaustauschprogramme und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu verbessern;
  3. Litera c
    Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft, mit nichtstaatlichen Organisationen und mit dem privaten Sektor sowie zwischen diesen zu verstärken, und damit die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu begünstigen und zu fördern;
  4. Litera d
    den Einsatz neuer Technologien zu fördern, zu Partnerschaften anzuregen, die den Informationsaustausch und das kulturelle Verständnis verbessern, und die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu begünstigen;
  5. Litera e
    zum Abschluss von Abkommen über Koproduktionen und einen gemeinsamen Vertrieb anzuregen.

Schlagworte

Planungskapazität

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40086924