Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 34/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
IV. Rechte und Pflichten der Vertragsparteienrömisch vier. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Artikel 5 – Grundregel zu Rechten und Pflichten
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen, den Grundsätzen des Völkerrechts und den allgemein anerkannten Menschenrechtsübereinkünften ihr souveränes Recht, ihre Kulturpolitik zu formulieren und umzusetzen sowie Maßnahmen zu beschließen, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern sowie die internationale Zusammenarbeit zu verstärken, damit die Ziele dieses Übereinkommens erreicht werden.
(2) Setzt eine Vertragspartei eine Politik zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet um beziehungsweise ergreift sie derartige Maßnahmen, so müssen ihre Politik und ihre Maßnahmen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR40086917