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Art. 5

Fassungen
ab 18.03.2007 — BGBl. III Nr. 34/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute18.03.2007 BGBl. III Nr. 34/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

18.03.2007BGBl. III Nr. 34/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

römisch vier. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Artikel 5 – Grundregel zu Rechten und Pflichten

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen, den Grundsätzen des Völkerrechts und den allgemein anerkannten Menschenrechtsübereinkünften ihr souveränes Recht, ihre Kulturpolitik zu formulieren und umzusetzen sowie Maßnahmen zu beschließen, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern sowie die internationale Zusammenarbeit zu verstärken, damit die Ziele dieses Übereinkommens erreicht werden.

(2) Setzt eine Vertragspartei eine Politik zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet um beziehungsweise ergreift sie derartige Maßnahmen, so müssen ihre Politik und ihre Maßnahmen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40086917