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Art. 7

Fassungen
ab 18.03.2007 — BGBl. III Nr. 34/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute18.03.2007 BGBl. III Nr. 34/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

18.03.2007BGBl. III Nr. 34/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 7 – Maßnahmen zur Förderung kultureller Ausdrucksformen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihrem Hoheitsgebiet ein Umfeld zu schaffen, in dem Einzelpersonen und gesellschaftliche Gruppen darin bestärkt werden,

  1. Litera a
    ihre eigenen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, herzustellen, zu verbreiten, zu vertreiben und Zugang zu ihnen zu haben, wobei die besonderen Bedingungen und Bedürfnisse von Frauen sowie von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, einschließlich der Personen, die Minderheiten oder indigenen Völkern angehören, gebührend berücksichtigt werden;
  2. Litera b
    Zugang zu den vielfältigen kulturellen Ausdrucksformen aus ihrem Hoheitsgebiet und aus anderen Ländern der Welt zu haben.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, den wichtigen Beitrag, den Künstler, andere am kreativen Prozess Beteiligte sowie kulturelle Gemeinschaften und Organisationen, die ihre Arbeit unterstützen, leisten, und ihre zentrale Rolle bei der Bereicherung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40086919