Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrverbote in Tirol
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 75/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum
erschöpft).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist verboten:
am 7. April 2007 in der Zeit von 10 Uhr bis 15 Uhr
am 25. April 2007 in der Zeit von 10 Uhr bis 22 Uhr
am 2. Juni 2007 in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr auf den in Abs. 2 genannten Straßen, wenn das Ziel der Fahrt südlich des Brenners liegt und am 6. April 2007 in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr auf den in Abs. 2 genannten Straßen, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll.am 2. Juni 2007 in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr auf den in Absatz 2, genannten Straßen, wenn das Ziel der Fahrt südlich des Brenners liegt und am 6. April 2007 in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr auf den in Absatz 2, genannten Straßen, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt jeweils auf folgenden Straßen:Das Verbot des Absatz eins, gilt jeweils auf folgenden Straßen:
Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und
Brenner Autobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40086967