Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.03.2007 bis 31.12.2007 — BGBl. II Nr. 75/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.03.200731.12.2007 BGBl. II Nr. 75/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrverbote in Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.03.2007BGBl. II Nr. 75/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum

erschöpft).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist verboten:
    1. Ziffer eins
      am 7. April 2007 in der Zeit von 10 Uhr bis 15 Uhr
    2. Ziffer 2
      am 25. April 2007 in der Zeit von 10 Uhr bis 22 Uhr
    3. Ziffer 3
      am 2. Juni 2007 in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr auf den in Absatz 2, genannten Straßen, wenn das Ziel der Fahrt südlich des Brenners liegt und am 6. April 2007 in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr auf den in Absatz 2, genannten Straßen, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt jeweils auf folgenden Straßen:
    1. Ziffer eins
      Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und
    2. Ziffer 2
      Brenner Autobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20005288

Dokumentnummer

NOR40086967