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Art. 2

Fassungen
ab 01.04.2007 — BGBl. III Nr. 40/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.04.2007 BGBl. III Nr. 40/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Verständigungsprotokoll (Barbados)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2007,

Typ

Vertrag – Barbados

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2007BGBl. III Nr. 40/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in Österreich:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
      3. iii
        die Grundsteuer;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      5. Litera v
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

    (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);

    1. Litera b
      in Barbados:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer (einschließlich der Prämieneinkommensteuer);
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer (einschließlich der Steuer auf Betriebstättengewinne);
      3. iii
        die Steuer auf Tätigkeiten zur Erdölgewinnung;

    (im Folgenden als „barbadische Steuer“ bezeichnet).

  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20005296

Dokumentnummer

NOR40087081