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Art. 21

Fassungen
ab 01.04.2007 — BGBl. III Nr. 40/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.04.2007 BGBl. III Nr. 40/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Verständigungsprotokoll (Barbados)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2007,

Typ

Vertrag – Barbados

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2007BGBl. III Nr. 40/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

HOCHSCHULLEHRER UND LEHRER

  1. Absatz eins,Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich auf Einladung einer Schule oder Universität im anderen Staat nicht länger als zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Ankunft im anderen Staat für Zwecke einer Lehr- oder Forschungstätigkeit, oder beides, an solchen Bildungseinrichtungen aufhält, ist mit den Vergütungen, die sie für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezieht, im anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels ist nicht auf Vergütungen anzuwenden, die für eine Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogen werden, wenn diese nicht für das Gemeinwohl sondern in erster Linie zum privaten Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird.

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20005296

Dokumentnummer

NOR40087100