Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Verständigungsprotokoll (Barbados)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
HOCHSCHULLEHRER UND LEHRER
(1)Absatz eins,Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich auf Einladung einer Schule oder Universität im anderen Staat nicht länger als zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Ankunft im anderen Staat für Zwecke einer Lehr- oder Forschungstätigkeit, oder beides, an solchen Bildungseinrichtungen aufhält, ist mit den Vergütungen, die sie für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezieht, im anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels ist nicht auf Vergütungen anzuwenden, die für eine Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogen werden, wenn diese nicht für das Gemeinwohl sondern in erster Linie zum privaten Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40087100