Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Verständigungsprotokoll (Barbados)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 30
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Gefertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 27. Februar 2006, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40087109