Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des BDG nicht erfüllen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 336/2007).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2007,).
Text
Für Bedienstete der Präsidentschaftskanzlei können Dienstausweise in Abweichung von § 247h Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2007 ausgestellt werden.Für Bedienstete der Präsidentschaftskanzlei können Dienstausweise in Abweichung von Paragraph 247 h, Absatz eins, BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2007 ausgestellt werden.
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 244/2007, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
NOR40087117