Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kostentragung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung – ausgenommen für die Untersuchungen nach Abs. 2 – sind vom Tierhalter entsprechend den fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen zu tragen.Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung – ausgenommen für die Untersuchungen nach Absatz 2, – sind vom Tierhalter entsprechend den fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Kosten für den Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie sind nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2003 vom Tierbesitzer zu tragen. Zuwendungen Dritter sind gestattet.Die Kosten für den Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie sind nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Tiergesundheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003, vom Tierbesitzer zu tragen. Zuwendungen Dritter sind gestattet.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40087125