Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über Erwerbsobstanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten
§ 2. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig eine Kernobst-, Steinobst-, Holunder-, Walnuss- oder Edelkastanienanlage mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 15 Ar oder Beerenobstanlage mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 10 Ar betreiben. Paragraph 2, Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig eine Kernobst-, Steinobst-, Holunder-, Walnuss- oder Edelkastanienanlage mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 15 Ar oder Beerenobstanlage mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 10 Ar betreiben.
Schlagworte
Kernobstanlage, Steinobstanlage, Holunderanlage, Walnussanlage
Dokumentnummer
NOR40087157