Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
24.04.2007 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 92/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 724.04.200731.12.2008 BGBl. II Nr. 92/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über Erwerbsobstanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.04.2007BGBl. II Nr. 92/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Durchführung

Paragraph 7, (1) Die Bundesanstalt hat für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen.

  1. Absatz 2,Bei schriftlichen Befragungen sind die Erhebungsunterlagen den Auskunftspflichtigen bis zum 1. Juni 2007 zuzustellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, kann die Zustellung der Erhebungsunterlagen bis zum 10. August erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Bundesanstalt ist ermächtigt, geeignete Dritte (Erhebungsorgane) mit der mündlichen Befragung, der Entgegennahme der ausgefüllten Erhebungsunterlagen und deren Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie zur Durchführung der hierfür erforderlichen mündlichen Befragungen zu beauftragen.
  3. Absatz 4,In der Vereinbarung gemäß Absatz 3, ist vorzusehen, dass die Erhebungsorgane die ausgefüllten Fragebögen bis zum 30. September 2007 der Bundesanstalt zu übermitteln haben.

Gesetzesnummer

20005310

Dokumentnummer

NOR40087162