Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über Erwerbsobstanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Durchführung
§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen.Paragraph 7, (1) Die Bundesanstalt hat für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen.
(2)Absatz 2,Bei schriftlichen Befragungen sind die Erhebungsunterlagen den Auskunftspflichtigen bis zum 1. Juni 2007 zuzustellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, kann die Zustellung der Erhebungsunterlagen bis zum 10. August erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt ist ermächtigt, geeignete Dritte (Erhebungsorgane) mit der mündlichen Befragung, der Entgegennahme der ausgefüllten Erhebungsunterlagen und deren Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie zur Durchführung der hierfür erforderlichen mündlichen Befragungen zu beauftragen.
(4)Absatz 4,In der Vereinbarung gemäß Abs. 3 ist vorzusehen, dass die Erhebungsorgane die ausgefüllten Fragebögen bis zum 30. September 2007 der Bundesanstalt zu übermitteln haben.In der Vereinbarung gemäß Absatz 3, ist vorzusehen, dass die Erhebungsorgane die ausgefüllten Fragebögen bis zum 30. September 2007 der Bundesanstalt zu übermitteln haben.
Dokumentnummer
NOR40087162