Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Benotung und Zeugnis
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Beurteilung der Prüfung erfolgt mit dem Kalkül „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Fächergruppen) oder mit „nicht bestanden“.
(2)Absatz 2,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsmodule der Dienstprüfung in Fächergruppen gegliedert zu bezeichnen; gegebenenfalls sind bei der betreffenden Fächergruppe die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (§ 31 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979). Allfällige Anrechnungen sind festzuhalten.Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsmodule der Dienstprüfung in Fächergruppen gegliedert zu bezeichnen; gegebenenfalls sind bei der betreffenden Fächergruppe die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (Paragraph 31, Absatz 5, zweiter Satz BDG 1979). Allfällige Anrechnungen sind festzuhalten.
(3)Absatz 3,Das Original des Zeugnisses ist dem Ausbildungsteilnehmer auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Ergebnissen der praktischen Prüfungsarbeit im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
NOR40087178