Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.05.2007 bis 30.11.2012 — BGBl. II Nr. 93/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.05.200730.11.2012 BGBl. II Nr. 93/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 93/2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungssenat

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der Aufgaben für die praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenats oder dem von ihm beauftragten Mitglied des Prüfungssenats. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied hat auch für die Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung zu sorgen.
  3. Absatz 3,Die Aufteilung des Prüfungsstoffs bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenats; der Vorsitzende kann Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Gesetzesnummer

20005311

Dokumentnummer

NOR40087179