Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Prüfungssenat
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Aufgaben für die praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenats oder dem von ihm beauftragten Mitglied des Prüfungssenats. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied hat auch für die Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung zu sorgen.
(3)Absatz 3,Die Aufteilung des Prüfungsstoffs bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenats; der Vorsitzende kann Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
NOR40087179