Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die auf Grund der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes, JABl. Nr. 1/1924, erfolgreich abgelegte Gerichtsvollzieherprüfung ersetzt die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.Die auf Grund der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes, JABl. Nr. 1 aus 1924,, erfolgreich abgelegte Gerichtsvollzieherprüfung ersetzt die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.
(3)Absatz 3,Ebenso ersetzt eine in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der in Abs. 2 zitierten Dienstanweisung erfolgreich abgelegte Gerichtsvollzieherprüfung die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.Ebenso ersetzt eine in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der in Absatz 2, zitierten Dienstanweisung erfolgreich abgelegte Gerichtsvollzieherprüfung die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.
(4)Absatz 4,Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelungen gemäß Abs. 2 und 3 sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelungen gemäß Absatz 2 und 3 sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
(5)Absatz 5,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
NOR40087180