Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.06.2007 — BGBl. III Nr. 48/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.06.2007 BGBl. III Nr. 48/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2007,

Typ

Vertrag – Venezuela

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. III Nr. 48/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch elf

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluss der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.

Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf (5) Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein (1) weiteres Jahr, so ferne es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.

Jede Vertragspartei kann das vorliegende Abkommen aufkündigen. Diese Kündigung tritt sechzig (60) Tage nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Partei in Kraft.

Die Beendigung des vorliegenden Abkommens hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Programme und Projekte, die während seiner Geltung initiiert wurden, diese werden fortgeführt bis zur vollständigen Durchführung, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich auf etwas anderes.

Das gegenständliche Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien auf Vorschlag einer Vertragspartei im diplomatischen Wege abgeändert werden.

Unterzeichnet in Caracas, am 15. Dezember 2006, in zwei Originalen, jeweils in Deutsch, Spanisch und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Zweifelsfall ist der englische Text ausschlaggebend.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20005313

Dokumentnummer

NOR40087206