Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 48/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Um die Ziele des gegenständlichen Abkommens zu erreichen, einigen sich die Vertragsparteien auf die Einsetzung einer Gemischten Kommission, die aus Vertretern der jeweils zuständigen Ministerien sowie nationalen Organisationen und Institutionen zusammengesetzt ist und abwechselnd alle 2 Jahre in Caracas und Wien tagen soll.
Die Aufgaben der Gemischten Kommission beinhalten, ohne auf diese beschränkt zu sein, folgende:
Überprüfung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;
Anregungen für die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit in Gebieten von gemeinsamem Interesse;
Erarbeitung von Vorschlägen für die Verbesserung der Bedingungen in der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen den Unternehmen beider Staaten;
Vorlage von Empfehlungen zur Umsetzung dieses Abkommens.
Unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 1 dieses Artikels kann jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei spezifische Kooperationsprojekte zur angemessenen Überprüfung und Zustimmung jederzeit übermitteln. Die Parteien können, falls erforderlich, im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen der Gemischten Kommission einberufen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR40087203