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Art. 14

Fassungen
ab 01.06.2007 — BGBl. III Nr. 49/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.06.2007 BGBl. III Nr. 49/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. III Nr. 49/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

  1. Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4,Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar überwiegend aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat liegt, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
  5. Absatz 5,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden, wenn die ansässige Person am Gesellschaftskapital zu mehr als 20 vom Hundert beteiligt ist oder zu irgendeinem Zeitpunkt während des Vorjahres in diesem Ausmaß beteiligt war.
  6. Absatz 6,Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20005314

Dokumentnummer

NOR40087220