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Art. 22

Fassungen
ab 01.06.2007 — BGBl. III Nr. 49/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.06.2007 BGBl. III Nr. 49/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. III Nr. 49/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

STUDENTEN

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20005314

Dokumentnummer

NOR40087228