Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2007,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 175 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 175 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland ............... 300, davon 8 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ................. 335, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: ........ 335, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .......... 490, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ................ 900, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: .............. 410, davon 35 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ................... 1 830, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Vorarlberg: .............. 330
Wien: .................... 245, davon 95 für Schaustellerbetriebe