Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.04.2007 bis 13.10.2015 — BGBl. II Nr. 98/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228.04.200713.10.2015 BGBl. II Nr. 98/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.04.2007BGBl. II Nr. 98/2007

Außerkrafttretensdatum

13.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2015

Index

91/01 Fernmeldewesen, 91/02 Post

Text

Dienstausweis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der Aufsichtstätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Der Dienstausweis ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in der Anlage. Der Dienstausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist auf höchstens zehn Jahre zu beschränken. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist der Dienstausweis neu auszustellen. Der Dienstausweis verliert vor Ablauf der Befristung seine Gültigkeit, wenn der Dienstausweisinhaber die Berechtigung zur Durchführung der Aufsichtstätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstausweisinhaber den Dienstausweis unverzüglich zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015

Gesetzesnummer

20005317

Dokumentnummer

NOR40087256