Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstausweise für Organe der Fernmeldebehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen, 91/02 Post
Text
Dienstausweis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der Aufsichtstätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Der Dienstausweis ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in der Anlage. Der Dienstausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist auf höchstens zehn Jahre zu beschränken. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist der Dienstausweis neu auszustellen. Der Dienstausweis verliert vor Ablauf der Befristung seine Gültigkeit, wenn der Dienstausweisinhaber die Berechtigung zur Durchführung der Aufsichtstätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstausweisinhaber den Dienstausweis unverzüglich zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015
Dokumentnummer
NOR40087256