Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachkräfte-BHZÜV 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen bis zu 800 Beschäftigungsbewilligungen für eine längstens 50 Wochen dauernde Beschäftigung als Dreher, Fräser oder Schweißer erteilt werden. Paragraph eins, Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen bis zu 800 Beschäftigungsbewilligungen für eine längstens 50 Wochen dauernde Beschäftigung als Dreher, Fräser oder Schweißer erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR40087295