Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10,
Text
1. Abschnitt
Meldepflichten
Meldepflicht, Übermittlung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß § 5 FKG hat spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß Paragraph 5, FKG hat spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben.
(3)Absatz 3,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Die Meldungen der Quartalsberichte sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Dies gilt gleichfalls für eine Leermeldung und das Übersichtsblatt.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Dokumentnummer
NOR40116892