Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
ab 01.05.2007 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.05.2007 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe

Betriebsausstattung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, Wasser abweisende Oberflächen haben.
  2. Absatz 2,Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass der Arbeitsablauf von der Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen:
    1. Ziffer eins
      Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,
    2. Ziffer 2
      Desinfektion,
    3. Ziffer 3
      Vor-Bebrüten,
    4. Ziffer 4
      Schlupf und
    5. Ziffer 5
      Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087339