Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe
Betriebsausstattung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, Wasser abweisende Oberflächen haben.
(2)Absatz 2,Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass der Arbeitsablauf von der Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen:
Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,
Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR40087339