Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Probenahme und Probenuntersuchung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern es sich um amtliche Probenahmen oder Salmonellenproben handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor gemäß Anhang A untersuchen zu lassen. Über die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen sind in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich Untersuchungsaufträge unter Angabe der Bezeichnung, Tieranzahl und des Einstallungsdatums der betreffenden Herde anzulegen. Die Proben sind mit dem ausgedruckten Untersuchungsauftrag unverzüglich an das ausgewählte Labor zu senden.
(2)Absatz 2,Die Probenahme und die Untersuchung der Proben hat nach den im Anhang B festgelegten Verfahren zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR40101858