Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
01.05.2007 bis 24.07.2013 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.05.200724.07.2013 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

24.07.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

7. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Betriebe, die beabsichtigen, Geflügel oder Bruteier von Geflügel in andere Vertragsstaaten des EWR zu verbringen, unterliegen zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen auch dem

7. Hauptstück dieser Verordnung.

  1. Absatz 2,Werden Geflügel und Bruteier in kleinen Partien von weniger als 20 Tieren beziehungsweise Eiern für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR in Verkehr gebracht, so müssen diese abweichend von den besonderen Bestimmungen dieses Hauptstückes nur die Bedingungen des Paragraph 51, sowie des Paragraph 56, erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Sendungen von Laufvögeln oder Bruteiern von Laufvögeln.
  2. Absatz 3,Werden von einem Vertragsstaat des EWR besondere zusätzliche, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Garantien nach den Artikel 13 und 14 der Richtlinie des Rates 90/539/EWG (ABl. Nr. L 303 vom 31. Oktober 1990), verlangt, so müssen diese unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt werden. Diese zusätzlichen Garantien sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
  3. Absatz 4,Die besonderen Bestimmungen für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR gelten nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087354