Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aussetzung von Zulassungen
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:Die Zulassung eines Betriebes gemäß Paragraph 45, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:
Wenn bei einer gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wird, dass den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene, Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr entsprochen wird;
wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft geführt werden;
bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest Verordnung, BGBl. Nr. 465/1995, oder gemäß der NCD-Verordnung, BGBl. Nr. 466/1995, jedenfalls auch dann, wennbis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995,, oder gemäß der NCD-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995,, jedenfalls auch dann, wenn sich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten Schutz- oder Überwachungszone befindet oder
der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder
wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte;
bis zur Durchführung von
Untersuchungen nach § 25 (amtliche Probenahme nach positivem Befund bei Salmonellen) oderUntersuchungen nach Paragraph 25, (amtliche Probenahme nach positivem Befund bei Salmonellen) oder
neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im § 44 vorgesehenen Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma meleagridis hindeuten;neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im Paragraph 44, vorgesehenen Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma meleagridis hindeuten;
bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten gemäß Z 1 oder 2 angeordnet hat.bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten gemäß Ziffer eins, oder 2 angeordnet hat.
(2)Absatz 2,Der Aussetzungsbescheid nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist.Der Aussetzungsbescheid nach Absatz eins, ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087356