Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.05.2007 bis 24.07.2013 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.05.200724.07.2013 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

24.07.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aussetzung von Zulassungen

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Zulassung eines Betriebes gemäß Paragraph 45, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:
    1. Ziffer eins
      Wenn bei einer gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wird, dass den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene, Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr entsprochen wird;
    2. Ziffer 2
      wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft geführt werden;
    3. Ziffer 3
      bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995,, oder gemäß der NCD-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995,, jedenfalls auch dann, wenn
      1. Litera a
        sich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten Schutz- oder Überwachungszone befindet oder
      2. Litera b
        der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder
      3. Litera c
        wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte;
    4. Ziffer 4
      bis zur Durchführung von
      1. Litera a
        Untersuchungen nach Paragraph 25, (amtliche Probenahme nach positivem Befund bei Salmonellen) oder
      2. Litera b
        neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im Paragraph 44, vorgesehenen Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma meleagridis hindeuten;
    5. Ziffer 5
      bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten gemäß Ziffer eins, oder 2 angeordnet hat.
  2. Absatz 2,Der Aussetzungsbescheid nach Absatz eins, ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087356