Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Entzug von Zulassungen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist zu entziehen, wennDie Zulassung eines Betriebes gemäß Paragraph 45, ist zu entziehen, wenn
in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,
durch eine Untersuchung nach § 46 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella gallinarum pullorum beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oderdurch eine Untersuchung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella gallinarum pullorum beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder
die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.die auf Grund von Sachverhalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.
(2)Absatz 2,Der Entzug einer Zulassung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.Der Entzug einer Zulassung gemäß Absatz eins, hat durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087357