Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Neuerliche Betriebszulassung
§ 48.Paragraph 48,
Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 45 zugelassen werden: Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß Paragraph 45, zugelassen werden:
bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und
nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;
bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis
nach Durchführung der gemäß § 27 vorgesehenen Maßnahmen undnach Durchführung der gemäß Paragraph 27, vorgesehenen Maßnahmen und
nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, oder Ziffer 3, Litera b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;
bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 49 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß Paragraph 49, Absatz 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087358