Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
01.05.2007 bis 24.07.2013 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4901.05.200724.07.2013 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

24.07.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Gesundheitskontrollprogramm bei Zuchtgeflügel

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der gemäß den Paragraphen 19, 20, 21, 33 und 37 vorgesehenen Untersuchungen sind bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm):
    1. Ziffer eins
      bei Hühnern: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum;
    2. Ziffer 2
      bei Puten: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis.
  2. Absatz 2,Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch den Betreuungstierarzt Proben in der in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festgelegten Anzahl pro Herde zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:
    1. Ziffer eins
      bei Hühnern im Alter von 16 Wochen und bei Puten im Alter von 20 Wochen;
    2. Ziffer 2
      bei Legebeginn;
    3. Ziffer 3
      anschließend laufende Probenahmen im Abstand von höchstens zwölf Wochen.
  3. Absatz 3,Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von gemäß Paragraphen 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.
  4. Absatz 4,Begründet eine vom Betreuungstierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der in Absatz eins, genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen Untersuchung unterziehen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087359