Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Vorgehen bei positiven Befunden
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Ergibt eine Untersuchung nach § 49 einen positiven Befund, so ist hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den §§ 46 und 47 vorzugehen.Ergibt eine Untersuchung nach Paragraph 49, einen positiven Befund, so ist hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den Paragraphen 46 und 47 vorzugehen.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 46 bis 48 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den Betreuungstierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 27 Z 1 lit. c vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 46 bis 48 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den Betreuungstierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, Litera c, vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087360