Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Bedingungen für den Versand
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:
Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen sein;
der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;
die Ursprungsherde muss frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.
(2)Absatz 2,Impfungen dürfen nur in Übereinstimmung mit § 12 TSG erfolgen.Impfungen dürfen nur in Übereinstimmung mit Paragraph 12, TSG erfolgen.
Schlagworte
Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087361