Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Besondere Bestimmungen für den Versand von Zucht- und Nutzgeflügel
§ 54.Paragraph 54,
Zucht- und Nutzgeflügel muss
sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen vor dem Versand in einem nach § 45 zugelassenen Betrieb befunden haben undsich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen vor dem Versand in einem nach Paragraph 45, zugelassenen Betrieb befunden haben und
innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, untersucht worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087364